137 [ehemals pag. 125]). Nicht zu bemängeln ist weiter, dass das Gericht die Beweisergänzungen selbst vorgenommen hat. So hielt das Bundesgericht jüngst fest, dass das Gericht Beweisergänzungen nach Massgabe der StPO zwingend selbst durchzuführen habe, so dass eine diesbezügliche Delegation an die Staatsanwaltschaft ausser Betracht falle (Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2022 vom 25. August 2022 E. 2.3.3). Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend in Frage stehende Verfahrenshandlung mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils erst mit dem Endentscheid anfechtbar wäre (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO; FINGERHUTH/GUT, a.a.