Im Übrigen geht aus der von der Verteidigung angerufenen E-Mail von Frau D.________ an den Gesuchsgegner vom 21. September 2022, 8.23 Uhr, unmissverständlich hervor, dass sie erst an jenem 21. September 2022 von der Verfahrensleitung kontaktiert worden ist. Die Mutmassungen des Gesuchstellers, wonach der Gesuchsgegner die Polizistin bereits am Vortag kontaktiert haben muss, sind daher aktenwidrig. Es ist deshalb sehr wohl möglich, dass das Beweisverfahren erst am Morgen des 21. Septembers 2022 und nicht – wie die Verteidigung vermutet – bereits am Vortag wiedereröffnet wurde (Strafakten PEN 21 1011, pag. 137 [ehemals pag.