80 Abs. 3 StPO). Wie erwähnt (E. 4.1.4), wurden vorliegend sowohl die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens als auch die vorgenommene Beweisergänzung protokolliert. Dass die entsprechende Mitteilung nicht auf geeignete Art und Weise erfolgt wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist unbestritten, dass das Gericht die Verteidigung nach Erhalt der Unterlagen umgehend per E-Mail mit den neuen Beweismitteln bedient und über den weiteren Verfahrensablauf informiert hat. Im Übrigen geht aus der von der Verteidigung angerufenen E-Mail von Frau D.___