394 StPO). Beweisergänzungen sind in einem neuen Beweisverfahren durchzuführen, weshalb die Parteiverhandlungen wieder zu eröffnen sind (Botschaft BBl 2006 1085, S. 1287). Der Gesuchsteller verkennt jedoch, dass bereits der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner während der Urteilsberatung dazu entschloss, Beweise zu ergänzen, womit er das Beweisverfahren faktisch wiedereröffnete, eine verfahrensleitende Verfügung darstellt. Einfache verfahrensleitende Verfügungen müssen weder besonders ausgefertigt noch begründet werden; sie sind im Protokoll zu vermerken und den Parteien in geeigneter Weise zu eröffnen (Art. 80 Abs. 3 StPO).