Konkret wird vorgebracht, der Gesuchsgegner habe das Beweisverfahren im Zuge der Urteilsberatung wieder geöffnet und Beweisergänzungen vorgenommen, ohne die Parteien vorgängig formell mittels Verfügung darüber zu orientieren, was sich nun zum Nachteil des Gesuchstellers auswirke. 4.2.2 Dem Gesuchsteller ist zumindest insoweit Recht zu geben, als Beweisergänzungen durch einen Beschluss des Gerichts bzw. eine Verfügung des Einzelrichters anzuordnen sind (FINGERHUTH/GUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 4 zu Art. 394 StPO).