7 schliessen. 4.2 Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers vermag auch die Verfahrensführung des Gesuchsgegners nicht den Anschein der Befangenheit zu erwecken. 4.2.1 Konkret wird vorgebracht, der Gesuchsgegner habe das Beweisverfahren im Zuge der Urteilsberatung wieder geöffnet und Beweisergänzungen vorgenommen, ohne die Parteien vorgängig formell mittels Verfügung darüber zu orientieren, was sich nun zum Nachteil des Gesuchstellers auswirke.