Hinzu kommt, dass weder nach geltendem noch nach künftigem Recht eine Frist zur Fertigstellung des Verhandlungsprotokolls besteht. So wurde auch im Rahmen der Revisionsarbeiten zur StPO auf fixe Fristen zur Fertigstellung von Verhandlungsprotokollen verzichtet (anders wird es sich neu bei Protokollen von Einvernahmen, die mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wurden, verhalten, vgl. dazu den Beschluss der Bundesversammlung vom 17. Juni 2022 [Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2022], BBl 2022 1560, Art. 78a Bst.