Wie der Gesuchsgegner ausführt, wird das Verhandlungsprotokoll (mit Ausnahme der nicht mit technischen Hilfsmittel aufgezeichneten Einvernahmen) regelmässig erst nach Abschluss der Hauptverhandlung ausgefertigt. Zudem ist daran zu erinnern, dass die Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls durch den Gerichtsschreiber bzw. die Gerichtsschreiberin erfolgt und – insbesondere die Abschrift der Parteivorträge – erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nimmt. Hinzu kommt, dass weder nach geltendem noch nach künftigem Recht eine Frist zur Fertigstellung des Verhandlungsprotokolls besteht.