Der Kammer liegen auch keinerlei Hinweise vor, wonach der Gesuchsgegner die Beweisergänzung einseitig bzw. zu Lasten des Gesuchstellers getätigt hätte. Entsprechend wurde denn auch der modifizierte Beweisantrag der Verteidigung gutgeheissen (vgl. pag. 124). Auch nicht zu beanstanden ist, dass das Hauptverhandlungsprotokoll zum Zeitpunkt, als die Verteidigung um Akteneinsicht ersucht hatte, noch nicht fertiggestellt war. Wie der Gesuchsgegner ausführt, wird das Verhandlungsprotokoll (mit Ausnahme der nicht mit technischen Hilfsmittel aufgezeichneten Einvernahmen) regelmässig erst nach Abschluss der Hauptverhandlung ausgefertigt.