58 Abs. 1 StPO). Soweit es notorisch sein soll, dass eine Vielzahl solcher «Klimaprozesse» beim Gericht hängig sein sollen und der vorliegende Fall einen Präzedenzfall darstellen werde, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts den Sachverhalt im Zweifel weiter abgeklärt und Beweisergänzungen vorgenommen hat. Im Übrigen ist notorisch, dass Beweisergänzungen sowohl belastende wie auch entlastende Beweise zu Tage fördern können. Der Kammer liegen auch keinerlei Hinweise vor, wonach der Gesuchsgegner die Beweisergänzung einseitig bzw. zu Lasten des Gesuchstellers getätigt hätte.