Der Untersuchungsgrundsatz richtet sich auch an die Gerichte und nicht bloss an die Strafverfolgungsbehörden, wie der Gesuchsteller zu meinen scheint, wenn er ausführt, das Gericht habe die Rolle der Staatsanwaltschaft übernommen. Der Gesuchsgegner legt in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch nachvollziehbar dar, dass während der Urteilsberatung Mängel in der Beweiserhebung ersichtlich geworden seien. Auf die vom Gesuchsteller angestellten Vermutungen betreffend Gründe «dieser Verhandlungsführung» braucht nicht weiter eingegangen zu werden, sind doch die einen Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO).