Wie der Gesuchsteller selbst vorbringt, kann bzw. darf das Gericht gestützt auf Art. 349 StPO auch nach durchgeführtem Beweisverfahren noch Beweise ergänzen und die Parteiverhandlung wiederaufnehmen, wenn der Fall noch nicht spruchreif ist. Diesfalls erfordert der Untersuchungsgrundsatz eine von Amtes wegen vorzunehmende Beweisergänzung (Art. 6 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz richtet sich auch an die Gerichte und nicht bloss an die Strafverfolgungsbehörden, wie der Gesuchsteller zu meinen scheint, wenn er ausführt, das Gericht habe die Rolle der Staatsanwaltschaft übernommen.