6 erneute Zeugenbefragung) informiert wurde (a.a.O., pag. 121). Entgegen der Verteidigung kann aufgrund des Umstands, dass keine separate Telefonnotiz erstellt wurde und sich keine separate bzw. anderweitige Beweis- oder Editionsverfügung in den Akten befindet, nicht darauf geschlossen werden, dass das Gericht bei der Polizei eine «fishing expedition» startete, um den Gesuchsteller nicht freisprechen zu müssen. Wie der Gesuchsteller selbst vorbringt, kann bzw. darf das Gericht gestützt auf Art.