O., pag. 121). Mithin sind die vom Gesuchsgegner zum Zweck der Beweisergänzung vorgenommen Handlungen auch ohne separate Telefonnotiz oder Beweis- oder Editionsverfügung ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich. Gleiches gilt für die nicht in die Verfahrensakten integrierte E-Mail, mit der die Verteidigung mit den neuen Beweismitteln bedient und über das weitere Vorgehen (keine Urteilseröffnung, sondern