Auch die telefonische Kontaktaufnahme des Gesuchsgegners mit Frau D.________ (Kantonspolizei Bern EL-Fall) ist dokumentiert. So wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner zwecks Beweisergänzung mit Frau D.________ (Kantonspolizei Bern EL-Fall) telefonierte und Frau D.________ dem Gericht aufgrund dieses Gesprächs einen Fragebogen betreffend die Anhaltung des Gesuchstellers und einen Printscreen des Mailverkehrs zwischen ihr und dem Polizisten E.________ übermittelte, welche zu Akten genommen wurden (a.a.O., pag.