das Gegenstück zum aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht bildet (BRÜSCHWEI- LER/GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 100 StPO). Der Grundsatz der Dokumentationspflicht besagt, dass alle prozessual relevanten Vorgänge von der handelnden Behörde in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden müssen (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Es gilt «im Zweifel für die Aufnahme» (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 100 StPO).