5 fraglichen Verfahrensschritte seien jedoch protokolliert und die Verteidigung jederzeit transparent informiert und mit den erhobenen Beweismitteln bedient worden. 4.1.3 Soweit der Gesuchsteller die Aktenführung des Gerichts beanstandet, ist daran zu erinnern, dass die Aktenführungspflicht der Behörden (Dokumentationspflicht im eigentlichen Sinne; Art. 100 i.V.m. Art. 76 ff. StPO) das Gegenstück zum aus Art.