_ die Verteidigung darüber informiert habe, dass das Beweisverfahren entgegen dem in Aussicht gestellten Vorgehen wieder geöffnet worden sei, und mit der der Verteidigung die bereits eingeholten Unterlagen zugestellt worden seien. 4.1.2 Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass die Verfahrensakten, insbesondere das Hauptverhandlungsprotokoll, zum Zeitpunkt, in dem sie der Verteidigung zur Einsicht zugestellt wurden, nicht vollständig gewesen sind. Das Hauptverhandlungsprotokoll werde regelmässig erst nach Abschluss der Hauptverhandlung fertiggestellt. Die