___) besprochen habe, da eine entsprechende Telefonnotiz fehle. Auch eine Beweis- oder Editionsverfügung finde sich nicht in den Akten. Gleich verhalte es sich mit der E-Mail, mit der Gerichtsschreiberin i.V. F.________ die Verteidigung darüber informiert habe, dass das Beweisverfahren entgegen dem in Aussicht gestellten Vorgehen wieder geöffnet worden sei, und mit der der Verteidigung die bereits eingeholten Unterlagen zugestellt worden seien.