4. 4.1 Der Gesuchsteller begründet die Befangenheit des Gesuchsgegners zunächst mit einer angeblichen Verletzung der Aktenführungspflicht. 4.1.1 Zwar sei notorisch, dass das Gericht gemäss Art. 349 StPO die vorhandenen Beweise auch nach durchgeführtem Beweisverfahren ergänzen und die Parteiverhandlung wieder aufnehmen dürfe. Aus dem in den Akten festgehaltenen und der Verteidigung zugänglich gemachten Sachverhalt sei dies jedoch nicht auf nachvollziehbare Art und Weise geschehen. Vielmehr sei daraus ersichtlich, dass das Gericht das Verfahren nicht mehr objektiv geführt habe bzw. nicht mehr objektiv beurteilen könne.