3.2 Wie eingangs erwähnt (E. 2.2.2), leitet der Gesuchsteller die Voreingenommenheit und Befangenheit des Gesuchsgegners aus dessen angeblich nicht objektiven Ak- ten- und parteiischen Verfahrensführung ab. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind gemäss stetiger Rechtsprechung des Bundesgerichts – soweit möglich – mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu.