4 vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 und 143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Wie eingangs erwähnt (E. 2.2.2), leitet der Gesuchsteller die Voreingenommenheit und Befangenheit des Gesuchsgegners aus dessen angeblich nicht objektiven Ak- ten- und parteiischen Verfahrensführung ab.