nach wie vor dem Gesuchsgegner. Zwar soll diese Bestimmung insbesondere verhindern, dass das Verfahren durch ein unmittelbar vor der Hauptverhandlung gestelltes offensichtlich haltloses Ausstandsbegehren blockiert wird (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 [nachfolgend: Botschaft BBl 2006 1085], S. 1150). Indessen lassen sich Art. 59 Abs. 3 StPO keine irgendwie gearteten Einschränkungen entnehmen. Das Korrektiv erfolgt einzig über Art.