es ist darauf einzutreten. 2.3 Soweit der Gesuchsteller in seiner Replik beantragt, dass die Fortsetzungsverhandlung vom 22. November 2022 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ausstandsbegehren abzusetzen sei, ist daran zu erinnern, dass der entsprechende Antrag bei der Verfahrensleitung des Hauptverfahren zu stellen wäre und nicht Gegenstand des Ausstandsverfahrens ist. Wie der Gesuchsteller selbst einräumt, obliegt die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 59 Abs. 3 StPO nach wie vor dem Gesuchsgegner.