Vielmehr sei ausschlaggebend gewesen, dass die Verfahrensschritte nicht protokolliert gewesen seien und nicht nachvollziehbar gewesen sei, was genau passiert und besprochen worden sei. Dass der Gesuchsgegner prozessrechtliche Schranken überschritten habe und nicht mehr unbefangen erscheine, sei somit erst nach Zustellung der Akten am 3. Oktober 2022 erkennbar gewesen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt wurde; es ist darauf einzutreten.