3 bereits eingeholte Unterlagen zugestellt wurden. Mithin hatte der Gesuchsteller bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass das Beweisverfahren nach seinem Ermessen fälschlicherweise formlos wiedereröffnet wurde. Dem Gesuchsteller zufolge veranlasste ihn dieser Umstand alleine jedoch noch nicht zum Stellen eines Ausstandsbegehrens. Vielmehr sei ausschlaggebend gewesen, dass die Verfahrensschritte nicht protokolliert gewesen seien und nicht nachvollziehbar gewesen sei, was genau passiert und besprochen worden sei.