solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung der gesuchstellenden Person der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.2.2 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, die Akten- und Verfahrensführung des Gesuchsgegners lasse die notwendige Objektivität missen und erwecke den Anschein, dass der Gesuchsgegner befangen sei und auf eine potentielle Verurteilung des Gesuchstellers hinarbeite.