2. 2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die kantonale Beschwerdeinstanz, vorliegend die Beschwerdekammer, zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.