1.3 Nachdem dem Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. September 2022 Akteneinsicht gewährt wurde, stellte er am 5. Oktober 2022 (vorab per Fax und E-Mail) folgendes Ausstandsbegehren (inkl. Folgeanträgen): 1. Der Gerichtspräsident bzw. Strafeinzelrichter im Verfahren PEN 21 1011 gegen A.________ habe nach Art. 56 StPO in den Ausstand zu treten. 2. Die Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren seien gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Kanton aufzuerlegen. 3. Die mit E-Mailnachrichten von Frau D.________ vom 21. September 2022 dem Gericht zugestellten Dokumente (pag. 126 und pag.