Darauf kann verwiesen werden, zumal diese Erwägungen auch vorliegend vollumfänglich zutreffen. Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (Augenschein in seiner eigenen Wohnung und Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten) sowie der von ihm eingereichte Bericht der NZZ («gepulste Mikrowellen sollen das mysteriöse Havanna-Syndrom auslösen») und die Übersetzung «31. Juli 2020 der Welttag gegen elektronische Folter» sind nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Demnach ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen.