5. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an. In Beschluss BK 16 231 (E. 3) hatte sich die Beschwerdekammer bereits mit den gleichen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu befassen und es wurde ausführlich dargelegt, weshalb die Verwendung einer Mikrowelle keinen Straftatbestand erfülle (vgl. auch BK 20 556 vom 6. Januar 2021 mit Verweis auf BK 16 231 vom 23. Juni 2016). Darauf kann verwiesen werden, zumal diese Erwägungen auch vorliegend vollumfänglich zutreffen.