Der Anzeige seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte Einsetzung einer Mikrowelle zwecks Schädigung des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau durch die beschuldigte Person hindeuten würden. Im Weiteren verwies die Staatsanwaltschaft auf den Beschluss BK 16 231 der Beschwerdekammer vom 23. Juni 2016 sowie die zahlreichen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland.