Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 41 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Beweisanträge / unentgeltliche Rechtspflege Strafverfahren wegen Mikrowellen Verbrechen und Lärmterror Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 12. Januar 2022 (BJS 21 21092) Erwägungen: 1. Am 12. Januar 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen «Mikrowellen-Verbrechen» und «Lärmterror», angeb- lich begangen in der Zeit vom 16. August 2021 bis 17. August 2021 in C.________ (Ort) an der D.________ (Strasse), nicht an die Hand. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ verwies sie auf den Zivilweg. Seine Beweisanträge und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Januar 2022 Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.) Das Obergericht Bern sei anzuordnen, durch polizeiliche Fachorgane in der Wohnung A.________ F.________ (Strasse), C.________ (Ort) 3. Stock, unangemeldet vor Ort eine Haus- durchsuchung durchzuführen, um die Anlagen zum Mikrowellenbeschuss etc. feststellen und be- schlagnahmen zu können. 2.) In der «Wohnung» B.________, D.________ (Strasse), C.________ (Ort) sei durch das Oberge- richt Bern vor Ort ein Augenschein vorzunehmen, um die räumlich sichtbaren Auswirkungen des Mi- krowellenwaffenbeschusses aktenkundig feststellen zu können. (seit 3 Jahren hängig) Unsere «Wohnung» ist komplett verdreckt durch Ablagerungen des Mikrowellen-Beschusses. 3.) Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.) Beweisanträge sind Folge zu leisten. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkre- ter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete 2 Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine mögliche Straftat ergeben würden. In Betracht zu ziehen sei allenfalls der Tatbestand der Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit durch starke hochfrequentierte Strahlung bzw. Belastung mit Magnetfeldern durch eine Mikrowelle). Zurzeit wür- den jedoch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, welche darauf hinwei- sen würden, dass die durch Mikrowellen verursachte Strahlungsintensität geeignet wäre, Personen, welche sich nicht einmal in der gleichen Wohnung wie die Geräte befinden würden, in einem strafrechtlich relevanten Mass zu schädigen. Der Anzei- ge seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte Einsetzung einer Mikrowelle zwecks Schädigung des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau durch die beschuldigte Person hindeuten würden. Im Weiteren verwies die Staatsanwalt- schaft auf den Beschluss BK 16 231 der Beschwerdekammer vom 23. Juni 2016 sowie die zahlreichen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland. 5. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an. In Beschluss BK 16 231 (E. 3) hat- te sich die Beschwerdekammer bereits mit den gleichen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu befassen und es wurde ausführlich dargelegt, weshalb die Verwendung einer Mikrowelle keinen Straftatbestand erfülle (vgl. auch BK 20 556 vom 6. Januar 2021 mit Verweis auf BK 16 231 vom 23. Juni 2016). Darauf kann verwiesen werden, zumal diese Erwägungen auch vorliegend vollumfänglich zutref- fen. Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (Augenschein in seiner eigenen Wohnung und Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten) sowie der von ihm eingereichte Bericht der NZZ («gepulste Mikrowellen sollen das mysteriöse Havanna-Syndrom auslösen») und die Übersetzung «31. Juli 2020 der Welttag gegen elektronische Folter» sind nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Demnach ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Dem Beschuldig- ten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 1. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt i.V. Gerichtsschreiberin Bettler Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4