3. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.