Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern CHF 2'000.00 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.