Entsprechend wird der Beschwerdeführer vorliegend zur Rückzahlung des auf die angeblichen Beschimpfungen entfallenden Entschädigungsanteils von CHF 600.00 verpflichtet (vgl. zur Frage der Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerschaft: BGE 147 IV 74, insbesondere E. 4.2.6, wonach bei Antragsdelikten – anders als bei Offizialdelikten – im Rahmen der Einstellung die Bezahlung der Entschädigung an den Beschuldigten der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden kann). Mangels Geltendmachung eines (vollen) Honorars entfällt jedoch auch diesbezüglich die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers i.S.v. Art.