180 Abs. 2 Bst. a StGB). Entsprechend wird der Beschwerdeführer vorliegend zur Rückzahlung des auf die angeblichen Beschimpfungen entfallenden Entschädigungsanteils von CHF 600.00 verpflichtet (vgl. zur Frage der Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerschaft: BGE 147 IV 74, insbesondere E. 4.2.6, wonach bei Antragsdelikten – anders als bei Offizialdelikten – im Rahmen der Einstellung die Bezahlung der Entschädigung an den Beschuldigten der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden kann).