7.3.2 Gegenstand der zu beurteilenden Einstellung waren Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen. Während die angeblichen Beschimpfungen Antragsdelikte darstellen, handelt es sich sowohl bei den angeblichen Tätlichkeiten als auch bei den angeblichen Drohungen um Offizialdelikte, da sich diese Delikte angeblich noch während der Ehe der Parteien ereignet haben sollen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und Art. 180 Abs. 2 Bst.