7.3 7.3.1 Ferner hat auch die amtliche Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Auch sie hat keine Kostennote eingereicht oder sich die Einreichung einer solchen auf Aufforderung hin vorbehalten. Die praxisgemäss pauschal festzulegende und vom Kanton Bern zu tragende Entschädigung wird desgleichen auf CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 7.3.2 Gegenstand der zu beurteilenden Einstellung waren Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen.