Dementsprechend wird Rechtsanwältin D.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1’800.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Geltendmachung eines (vollen) Honorars entfällt eine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO.