2020, N. 2b zu Art. 138 StPO und MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138 StPO). 7.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________, hat überdies Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Da Rechtsanwältin D.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Dementsprechend wird Rechtsanwältin D._____