Augen darum geht, sich oder seine Kinder zu schützen. Demnach ist der Vorinstanz auch insofern Recht zu geben, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als solche aufgrund seines Aussageverhaltens im Laufe des Verfahrens erschüttert wurde. Gleiches muss daher auch in Bezug auf den dringenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte gelten. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Einstellung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. Da