genügend glaubhaft erachtete, war es der Vorinstanz nicht verwehrt, im Einspracheverfahren gestützt auf die neu erhobenen Beweise zu einem anderen Schluss zu gelangen. Vorliegend nahm die Vorinstanz denn auch erst im Laufe des Einspracheverfahrens davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2020 Falschaussagen zu seiner Person gemacht hatte, damit die Beschuldigte ihn «nicht schlecht dastehen lassen kann und es einen negativen Einfluss auf das familiäre Leben, vor allem das der Kinder haben könnte» (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2021, Z. 106-108).