b StPO hätte eingestellt werden müssen. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die angefochtene Einstellung stehe im Widerspruch zur Mitteilung vom 17. Mai 2021 – und damit auch zum gegen die Beschuldigte ausgefällten Strafbefehl –, ist daran zu erinnern, dass eine Einstellung auch dann noch erfolgen kann, wenn die Staatsanwaltschaft bereits einen Strafbefehl erlassen, im Einspracheverfahren aber weitere Beweise abgenommen hat und gestützt darauf zum Schluss kommt, dass sich der Tatverdacht nicht erhärtet hat (vgl. E. 6.1).