Auch die Beschwerdekammer kommt daher zum Schluss, dass eine Verurteilung im vorliegenden Fall wenig wahrscheinlich erscheint. Mit andern Worten wäre ein Freispruch wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, womit die Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO zu Recht erfolgte. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob das Verfahren, wie von der Beschuldigten in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohungen vorgebracht, auch aufgrund von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO hätte eingestellt werden müssen.