Die seitens der Beschuldigten geäusserte Vermutung, wonach es sich bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers ihr gegenüber um einen Racheakt handle (Einvernahmen der Beschuldigten vom 27. Juli 2020, Z. 197 und vom 12. Oktober 2021, Z. 84), erscheint daher nicht aus der Luft gegriffen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweisen sich dessen Anschuldigungen nicht als tragfähiges Anklagefundament. Auch die Beschwerdekammer kommt daher zum Schluss, dass eine Verurteilung im vorliegenden Fall wenig wahrscheinlich erscheint.