9 April 2020, Z. 200, 215-216, vom 27. Juli 2020, Z. 145-149 und vom 12. Oktober 2021, Z. 36-37, 130-137). Insgesamt hinterlassen die Aussagen der Beschuldigten den glaubhafteren Eindruck als jene des Beschwerdeführers. Die seitens der Beschuldigten geäusserte Vermutung, wonach es sich bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers ihr gegenüber um einen Racheakt handle (Einvernahmen der Beschuldigten vom 27. Juli 2020, Z. 197 und vom 12. Oktober 2021, Z. 84), erscheint daher nicht aus der Luft gegriffen.