6.2.4 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 12. Oktober 2021 mehrfach beteuerte, dass alle seine Aussagen («100%») der Wahrheit entsprächen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2021, Z. 44-45, 53-54, 77-78). Wie von der Vorinstanz und der Beschuldigten richtigerweise angeführt, entsprechen die anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2020 gemachten Aussagen, wonach der Beschwerdeführer Waisenkind sei, seine Eltern im Alter von drei Monaten im Krieg verloren habe und er von einer Pflegefamilie aufgezogen worden sei, aber nachweislich nicht den tatsächlichen Bege-