O., Z. 77-84, 160-165, 180-183, 213-220). Gemeinsam mit der Vorinstanz ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Vorfall betreffend Zeigen des Mittelfingers, auf den ihn sein Verteidiger anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2020 ansprach, eigentlich Bezug auf die Schilderungen der Beschuldigten zu dieser Geste durch den Beschwerdeführer ihr gegenüber nahm. Der Beschwerdeführer nahm den Vorfall jedoch sogleich als eine weitere strafbare Handlung zu seinem Nachteil auf (a.a.O., Z. 373 - 382).