Auf nochmalige Frage sagte der Beschwerdeführer schliesslich aus, der Polizist habe ihn angewiesen, eine bloss stichwortartige Zusammenfassung abzugeben (a.a.O., Z. 146-149). Auch der Frage, weshalb die Beschuldigte den Beschwerdeführer jetzt von hinten getreten und geschlagen haben soll, nach dem sie sich jahrelang nicht zu wehren getraut haben soll, wich er aus (a.a.O., Z. 151-157). Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers von Schutzbehauptungen, Schuldzuweisungen, Gegenangriffen und Aggravierungstendenzen geprägt (vgl. dazu beispielsweise a.a.O., Z. 77-84, 160-165, 180-183, 213-220).